Brosze
I am a Darkstar
Dunkelmond schrieb:Darf man das denn???
Das frag ich mich auch gerade... hmm... ich hätte ziemlich Schiss, dass mir die Kamera vom Sänger höchstpersönlich ausgemacht oder entwendet wird :-s
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Dunkelmond schrieb:Darf man das denn???
Und das auf dem Video aufgezeichnete Musikstueck auch "selber gemacht"?? 😀 🙂pandora84 schrieb:Ich lade da auch nur Videos hoch, die ich selber gemacht habe.
Ich würde behaupten, dass KünstlerInnen auf der Bühne "Personen des öffentlichen Intresses" sind und damit in dieser Situation kein Recht auf das eigene Bild haben, ZuschauerInnen also nach Herzenslust fotografieren und filmen können. Ich glaube das Problem liegt darin, dass durch ein privates Konzert-Video indirekt Inhalte veröffentlicht werden, die unter Urheberrecht der KünstlerInnen stehen, nämlich die Lieder an sich. Somit haben die KünstlerInnen eigentlich Rechte an Teilen des Inhaltes des Videos (den Songs), aber private FilmchendreherInnen haben natürlich sämtliche Rechte an den eigenen Videos. Ich befürchte, es ist eine rechtliche Grauzone. Soviel zu meinem Halbwissen. 🙂alaya schrieb:Ach ja, YouTube ist schon so eine Sache...wenn ich das richtig sehe, geht es aber immer noch um Pandoras Konzertvideo, oder? Soweit ich das sehe, könntest du, Pandora, nur ein Problem kriegen, wenn ein Bandmitglied was gegen die Veröffentlichung einzuwenden hat (Recht am eigenen Bild usw.) [...]
Nee, das stimmt so nicht. Das ist zwar nicht ganz meine Spielwiese, aber dass Video - Aufnahmen und oeffentliche Verbreitung von Live - Darbietungen des Kuenstlers dessen ausdrueckliche Einwilligung beduerfen, weiss ich noch aus dem Studium (verwandte Schutzrechte ... § 77 f. UrhG, glaube ich).Tapir schrieb:Ich würde behaupten, dass KünstlerInnen auf der Bühne "Personen des öffentlichen Intresses" sind und damit in dieser Situation kein Recht auf das eigene Bild haben, ZuschauerInnen also nach Herzenslust fotografieren und filmen können.
DianaS schrieb:Ach nein, geht doch nicht ... schade ... (ich kann auf die Daten zugreifen, weil ich bei beck - online registriert bin ... )
Danke für die Aufklärung, Diana. Noch mal für Dumme: Liegt das Problem jetzt bei der Veröffentlichung der Aufnahme oder ist schon die private Aufnahme (wenn sie nicht veröffentlicht wird) an sich nicht zulässig? Ich gehe davon aus, dass der/die ZuschauerIn keinen Vertrag unterschrieben hat (bzw. AGBs beim Konzertkartenkauf zugestimmt), indem ausdrücklich steht, dass die Aufnahme untersagt ist.DianaS schrieb:Video - Aufnahmen und öffentliche Verbreitung von Live - Darbietungen des Künstlers bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Künstlers (u.U. muss auch der Veranstalter zustimmen). Man kann nicht "nach Herzenslust" filmen und veröffentlichen.
Ja, ich würde sagen, bereits die private Aufnahme ist unzulässig soweit sie nicht durch die Einwilligung des Veranstalters gerechtfertigt ist (sofern untersagt). Das Hausrecht gibt über die Besitzschutzvorschriften des BGB (§ 858 ff. BGB) dem Veranstalter das freie Verfügungsrecht über die gemieteten Räume und somit auch das Recht, jede "Zweitverwertung" schöpferischer Leistungen des Künstlers vorzubeugen. Der Konzertbesucher verpflichtet sich bereits mit Erwerb seiner Eintrittskarte ("konkludente" Zustimmung) vertraglich, das Fotografie- und Aufzeichnungsverbot bzw. Einschränkungen entsprechend zu beachten. Verstößt er gegen dieses Verbot verletzt er den Konzertbesuchervertrag - und da das Hausrecht, wie der Besitz, als sonstiges absolutes Recht auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, hat der Veranstalter (neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen) auch einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB).Tapir schrieb:Liegt das Problem jetzt bei der Veröffentlichung der Aufnahme oder ist schon die private Aufnahme (wenn sie nicht veröffentlicht wird) an sich nicht zulässig? Ich gehe davon aus, dass der/die ZuschauerIn keinen Vertrag unterschrieben hat (bzw. AGBs beim Konzertkartenkauf zugestimmt), indem ausdrücklich steht, dass die Aufnahme untersagt ist.
Hmmm ... weiß nicht ... möglicherweise hast Du Recht.Tapir schrieb:Also bei kopiergeschützten DVDs z.B. ist es ja so, dass es quasi strafbar ist, sie zu brennen. Jedoch wird man nicht belangt, wenn man die Kopien nur für private Zwecke einsetzt. § 95a abs. 1 UrhG + § 108b UrhG.
Könnte das mit den Konzert-Aufnahmen nicht eine ähnliche Situation sein?