Tour 2011

Also, es wird ja allgemein gemacht - obwohl es dadurch natürlich nicht automatisch richtig oder rechtens wird.
Youtube ist, glaube, ich eine ziemliche Grauzone (Alaya? Diana?) - es gibt immer wieder bei vielen Videoinhalten Streitereien zwischen der GEMA und youtube, dann können die videos gesperrt werden, man kann als Kanalbetreiber eine Abmahnung bekommen - bei drei Abmahnungen wird der Kanal durch youtube gesperrt.

http://www.golem.de/0903/66240.html

Ich kenne einige Leute, bei denen das der Fall war.
Ansonsten ist es natürlich nichts als höflich, ein Video von seinem Kanal zu nehmen, wenn die Künstler darum bitten. Auch von der Situation kenne ich Fälle.
Meistens herrscht auf youtube wohl die Maxime, erlaubt ist, was geht.
Die Lakaien selbst haben meiner Meinung nach eine recht offene Einstellung youtube gegenüber (siehe Excalibur und Ernst Horns Brief dazu), und sind dort durchaus präsent. Wenn sie es erlauben, ist es doch okay.
Das ist zur Zeit meine Anfängersicht der Dinge - ich befasse mich noch nicht so lange mit youtube, und revidiere meine Einstellungen ziemlich häufig.

Letztendlich bleibt youtube aber wirklich eine sehr kontroverse Angelegenheit mit vielen verschiedenen Meinungen.
 
Ach ja, YouTube ist schon so eine Sache...wenn ich das richtig sehe, geht es aber immer noch um Pandoras Konzertvideo, oder? Soweit ich das sehe, könntest du, Pandora, nur ein Problem kriegen, wenn ein Bandmitglied was gegen die Veröffentlichung einzuwenden hat (Recht am eigenen Bild usw.), wovon ich jetzt aber nicht wirklich ausgehe ;😉 Ne andere Sache ist das, wenn man bei YouTube urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt, sprich Songs, Videoclips o.ä. Da würde ich persönlich die Finger von lassen...
Diana möge mich bitte korrigieren, ich bin zwar hier die Medienrechtstante, aber ich hab ja mein Examen noch nicht, gelle? 😉
 
Danke für die Info alaya. Ich lade da auch nur Videos hoch, die ich selber gemacht habe.
Und wenn da jemand was gegen einzuwenden hat möge er sich melden, dann wirds halt wieder gelöscht.
 
@ alaya
Grundsaetzlich ist die Rechtslage eindeutig: Unautorisierte Konzertmitschnitte sind unzulaessig – in der Regel sollte bereits der Konzertvertrag eine Klausel enthalten, in der sich der Veranstalter verpflichtet, den unautorisierten Konzertmitschnitt, insb. durch Konzertbesucher, zu verhindern – aber moeglicherweise hast Du Recht ... ich bin mir nicht sicher, ob ich in diesem Bereich sinnvolle Ratschlaege geben kann, da das nicht ganz meine Spielwiese ist (mein Interessen- und Taetigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts) und mit dem Videoportal YouTube (Nutzungsbedingungen etc.) kenne ich mich – offen gestanden - ueberhaupt nicht aus, ich muesste mich noch einmal eingehend in die Materie einlesen bevor ich oeffentlich irgendwelche Ratschlaege geben kann, aber hierfuer habe ich im Moment leider keine Zeit.
--
Ich wuensche Dir sonnige, frohe und friedliche Ostertage 🙂
 
@ Diana: Mir geht's da ähnlich wie dir, ich hab das Ganze vor allem im Hinblick auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte betrachtet, vertragsrechtliche Dinge ignoriere ich ja doch gerne mal, das ist so gar nicht meins...na ja, Zivilrecht allgemein nicht :-\ Vielleicht sollten wir uns zusammentun, dann brauchen wir nur noch nen guten Strafrechtler 😛

Wünsch dir auch frohe Ostern und ein paar ruhige Tage! 🙂
 
pandora84 schrieb:
Ich lade da auch nur Videos hoch, die ich selber gemacht habe.
Und das auf dem Video aufgezeichnete Musikstueck auch "selber gemacht"?? 😀 🙂
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@ alaya
Vielen Dank 🙂
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Klasse Idee. 😀 Und ich kenne sogar nen guten Strafrechtler 😀
 
alaya schrieb:
Ach ja, YouTube ist schon so eine Sache...wenn ich das richtig sehe, geht es aber immer noch um Pandoras Konzertvideo, oder? Soweit ich das sehe, könntest du, Pandora, nur ein Problem kriegen, wenn ein Bandmitglied was gegen die Veröffentlichung einzuwenden hat (Recht am eigenen Bild usw.) [...]
Ich würde behaupten, dass KünstlerInnen auf der Bühne "Personen des öffentlichen Intresses" sind und damit in dieser Situation kein Recht auf das eigene Bild haben, ZuschauerInnen also nach Herzenslust fotografieren und filmen können. Ich glaube das Problem liegt darin, dass durch ein privates Konzert-Video indirekt Inhalte veröffentlicht werden, die unter Urheberrecht der KünstlerInnen stehen, nämlich die Lieder an sich. Somit haben die KünstlerInnen eigentlich Rechte an Teilen des Inhaltes des Videos (den Songs), aber private FilmchendreherInnen haben natürlich sämtliche Rechte an den eigenen Videos. Ich befürchte, es ist eine rechtliche Grauzone. Soviel zu meinem Halbwissen. 🙂
 
Danke, Ihr Lieben. Jetzt bin ich doch um einiges schlauer als vorher 😀

Ich wünsche Euch allen ein sonniges, erholsames Osterfest mit vielen bunten Eiern :ymhug:
 
Tapir schrieb:
Ich würde behaupten, dass KünstlerInnen auf der Bühne "Personen des öffentlichen Intresses" sind und damit in dieser Situation kein Recht auf das eigene Bild haben, ZuschauerInnen also nach Herzenslust fotografieren und filmen können.
Nee, das stimmt so nicht. Das ist zwar nicht ganz meine Spielwiese, aber dass Video - Aufnahmen und oeffentliche Verbreitung von Live - Darbietungen des Kuenstlers dessen ausdrueckliche Einwilligung beduerfen, weiss ich noch aus dem Studium (verwandte Schutzrechte ... § 77 f. UrhG, glaube ich).
Aber zum Teil hast Du gar nicht so unrecht, wuerde ich sagen, jedenfalls steht dem Kuenstler bei einer Verbreitung von Aufnahmen allein zu dem Zweck, das Informationsbeduerfnis der Allgemeinheit zu befriedigen, weder aus dem KUG, UrhG noch gemaess §§ 823, § 1004 BGB ein Recht zu, eine solche Verbreitung zu untersagen. Allerdings kann er sich über § 77 f. UrhG oder wie ich gestern schrieb, mit schuldrechtlichen Vereinbarungen (also u.U. gem. §§ 858 ff., 903, 1004 BGB) vor einer ihm unangenehmen Verwendung sehr gut schuetzen.
Weiss daher gar nicht, was Du mit "rechtliche Grauzone" meinst ... 🙂
 
Nachtrag
Ich habe jetzt auch in den Kommentaren gewühlt ( uu auf beck - online) und mich ein wenig eingelesen, weil dieses Thema mich einfach interessiert.
Hier ein interessanterAufsatz zu der Thematik:
http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\zum\2006\cont\zum.2006.829.1.htm&pos=0&lasthit=true&hlwords=%22Rechte+auf+Aufnahme+Vervielf%c3%a4ltigung+Verbreitung+und+%c3%b6ffentliche+Wiedergabe+%22#xhlhit
 
Ach nein, geht doch nicht ... schade ... (ich kann auf die Daten zugreifen, weil ich bei beck - online registriert bin ... ) Der Aufsatz heißt: "Popstars und die Pressefreiheit Zur Bildberichterstattung von Konzerten" von Dr. Carsten Markfort, nachzulesen in : ZUM 2006, 829.
In dem Aufsatz nimmt der Verfasser auch Bezug auf verwandte Schutzrechte sowie auf das "Hausrecht" des Veranstalters. Der Veranstalter kann das Fotografieren verbieten (zum Schutz des Künstlers ). Verstößt der Konzertbesucher gegen dieses Verbot, verletzt er den Besuchsvertrag und macht sich somit schadensersatzpflichtig. Video - Aufnahmen und öffentliche Verbreitung von Live - Darbietungen des Künstlers bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Künstlers (u.U. muss auch der Veranstalter zustimmen). Man kann nicht "nach Herzenslust" filmen und veröffentlichen. Ich kenne mich zwar mit dem Videoportal YouTube (Nutzungsbedingungen etc.) überhaupt nicht aus, kann mir aber vorstellen, dass das Veröffentlichen von Live - Konzertaufnahmen dort auf die "leichte Schulter" genommen wird, wie Du schreibst "nach Herzenslust", das bedeutet aber nicht, dass diese Vorgehensweise zulässig ist.
 
DianaS schrieb:
Ach nein, geht doch nicht ... schade ... (ich kann auf die Daten zugreifen, weil ich bei beck - online registriert bin ... )

Ich wollte auch gerade anmerken, dass die Normalsterblichen doch gar nicht bei beck-online reinkommen 🙂) Aber den Aufsatz werd ich bei Gelegenheit mal lesen, klingt interessant. Im Moment ist es allerdings viel zu heiß, da kann man sooooooo viele schöne, nicht-juristische Dinge machen 😉 Wobei ich zu YouTube noch anmerken muss, dass mir da schon ganz andere Dinge untergekommen sind, z. B. vom Fernseher abgefilmte Dr. House-Folgen oder auch diverse aktuelle Kinofilme. Und dazu ist meine persönliche, (keinesfalls juristische) Meinung, dass man sich erstmal um so etwas kümmern sollte und nicht in erster Linie um private Konzertmitschnitte. Mal ehrlich, wir freuen uns doch alle wie Bolle, wenn jemand Konzertaufnahmen reinstellt, da würden glaub ich die wenigsten Leute sagen "das guck ich mir nicht an, weil die Künstler/Veranstalter/etc. nicht gefragt wurden", oder? 😉

So, und jetzt wünsche ich euch allen ein frohes und sonniges Osterfest! 🙂
 
DianaS schrieb:
Video - Aufnahmen und öffentliche Verbreitung von Live - Darbietungen des Künstlers bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Künstlers (u.U. muss auch der Veranstalter zustimmen). Man kann nicht "nach Herzenslust" filmen und veröffentlichen.
Danke für die Aufklärung, Diana. Noch mal für Dumme: Liegt das Problem jetzt bei der Veröffentlichung der Aufnahme oder ist schon die private Aufnahme (wenn sie nicht veröffentlicht wird) an sich nicht zulässig? Ich gehe davon aus, dass der/die ZuschauerIn keinen Vertrag unterschrieben hat (bzw. AGBs beim Konzertkartenkauf zugestimmt), indem ausdrücklich steht, dass die Aufnahme untersagt ist.
Also bei kopiergeschützten DVDs z.B. ist es ja so, dass es quasi strafbar ist, sie zu brennen. Jedoch wird man nicht belangt, wenn man die Kopien nur für private Zwecke einsetzt. § 95a abs. 1 UrhG + § 108b UrhG.
Könnte das mit den Konzert-Aufnahmen nicht eine ähnliche Situation sein? :-\
 
Tapir schrieb:
Liegt das Problem jetzt bei der Veröffentlichung der Aufnahme oder ist schon die private Aufnahme (wenn sie nicht veröffentlicht wird) an sich nicht zulässig? Ich gehe davon aus, dass der/die ZuschauerIn keinen Vertrag unterschrieben hat (bzw. AGBs beim Konzertkartenkauf zugestimmt), indem ausdrücklich steht, dass die Aufnahme untersagt ist.
Ja, ich würde sagen, bereits die private Aufnahme ist unzulässig soweit sie nicht durch die Einwilligung des Veranstalters gerechtfertigt ist (sofern untersagt). Das Hausrecht gibt über die Besitzschutzvorschriften des BGB (§ 858 ff. BGB) dem Veranstalter das freie Verfügungsrecht über die gemieteten Räume und somit auch das Recht, jede "Zweitverwertung" schöpferischer Leistungen des Künstlers vorzubeugen. Der Konzertbesucher verpflichtet sich bereits mit Erwerb seiner Eintrittskarte ("konkludente" Zustimmung) vertraglich, das Fotografie- und Aufzeichnungsverbot bzw. Einschränkungen entsprechend zu beachten. Verstößt er gegen dieses Verbot verletzt er den Konzertbesuchervertrag - und da das Hausrecht, wie der Besitz, als sonstiges absolutes Recht auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, hat der Veranstalter (neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen) auch einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB).
(Die Ausübung des Hausrechts setzt natürlich voraus, dass der Veranstalter die unzulässige Aufzeichnung und weitere Nutzung überhaupt bemerkt ...).
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Tapir schrieb:
Also bei kopiergeschützten DVDs z.B. ist es ja so, dass es quasi strafbar ist, sie zu brennen. Jedoch wird man nicht belangt, wenn man die Kopien nur für private Zwecke einsetzt. § 95a abs. 1 UrhG + § 108b UrhG.
Könnte das mit den Konzert-Aufnahmen nicht eine ähnliche Situation sein?
Hmmm ... weiß nicht ... möglicherweise hast Du Recht.
Ein Leistungsschutzrecht ist ein Ausschließungsrecht und wirkt grundsätzlich gegen jedermann, der Geschütztes widerrechtlich benutzt ... insofern würde ich sagen, dass auch die ungenehmigte Konzertaufnahme (jedenfalls im Falle einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet) nebenstrafrechtlich geschützt ist. Aber, Alaya möge mich bitte korrigieren 🙂 , mein Interessen- und Tätigkeitschwerpunkt bezieht sich wirklich ausschließlich auf die Bereiche Gesellschafts- und Unternehmensrecht 🙁.
 
Nachtrag @ Tapir
Zu Deiner Frage vgl. Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Auflage, § 53 Rn. 21 ff.
Eine Vervielfältigung erfolgt nicht mehr zum privaten Gebrauch, wenn bspw. aufgenommene Musiktitel jedermann via Internet angeboten werden (s. Wandtke/Bullinger Urheberrecht § 53 Rn. 22). Ohne Zustimmung des Berechtigten dürfen auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 53 UrhG weder öffentliche Vorträge noch öffentliche Aufführungen (s. § 19 UrhG) oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Das Mitschneiden eines Konzertes im Konzertsaal ist unzulässig (vgl. Wandtke/Bullinger Urheberrecht § 53 Rn. 46 ff.).
 
*vorsichtig den finger heb* Ich weiß, dass ich u.a. die Frage aufgeworfen habe, aber wird's jetzt nicht etwas zu OT? 😀
 
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Oh ja, absolut OT ... danke für die (freundliche) Mahnung 🙂 ... ich muss rechtzeitig "gestoppt" werden, bevor ich das ganze Forum verjustiziere ...
Ich wollte eigentlich nur ausführen, dass ich, wenn ich mir die Schutzmöglichkeiten der Künstler- und Veranstalterleistung nach geltendem Recht eingehender ansehe, nirgends eine "rechtliche Grauzone" bzw. eine Lücke des Rechtsschutzes erkennen kann. Im Gegenteil. Insbesondere bieten §§ 53 (s. unten) 81 d UrhG + Schutz über das Hausrecht, §§ 858ff., 823 BGB, einen ausreichenden Schutz.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
super interessant. Danke Diana. Aber jetzt weiter im Thema Tour 2011...
 
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